Aktuell im „Leben und Wohnen“

Ob Mieter oder Vermieter – im Umgang mit Mietverhältnissen sollte man Fristen möglichst genau einhalten.

Bettina Lydia Engelhardt, Vermietung und Mietverwaltung bei Andreas Hofer Immobilien, hat wichtige Fristen bei Mietverträgen zusammengefasst.

Befristeter Mietvertrag
Befristete Mietverhältnisse enden durch Zeitablauf. Der Mietvertrag endet daher mit dem vereinbarten Datum, ohne dass eine Kündigung durch den Vermieter notwendig ist. Wird ein befristeter Vertrag nach Ablauf der Befristung nicht verlängert oder aufgelöst, verlängert er sich automatisch um weitere 3 Jahre. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser 3 Jahre neuerlich nicht verlängert oder aufgelöst, verwandelt sich der befristete Mietvertrag stillschweigend in einen unbefristeten.

Kündigung
Mieter können einen befristeten Mietvertrag erst nach Ablauf eines Jahres und nur in schriftliche Form vorzeitig kündigen unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist. Eine vorzeitige Auflösung ist nur im Einvernehmen mit dem Vermieter möglich.
Ausnahme: Ein befristeter Mietvertrag über ein Ein- oder Zweifamilienhaus kann nur dann gekündigt werden, wenn eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Ansonsten muss die gesamte Vertragsdauer eingehalten werden.

Fristlose Kündigung durch Mieter
Wenn der Mieter aus Gründen, die nicht von ihm verursacht sind, die Wohnung nicht wie vereinbart benützen kann (etwa wegen Schimmelbefall), erlaubt das ABGB eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrages (ähnlich einer fristlosen Kündigung).

Kündigung durch Vermieter
Mieter einer Wohnung unterliegen meistens dem Kündigungsschutz des MRG. Der Vermieter darf nur dann – gerichtlich – kündigen, wenn der Mieter einen im Gesetz genannten Kündigungsgrund setzt. Ausnahme sind Mieter von Ein- und Zweifamilienhäusern, hier gilt nicht das MRG, sondern das AGBG. Bettina Lydia Engelhardt: „Mieter und Vermieter sollten sich in strittigen Fragen Rat von Immobilienfachleuten einholen.“